OFD Hannover - S 2372 - 139 - StH 213 S 2372 - 81 - StO 211

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) vom , BGBl I S. 4621

Anlage: 1 Schaubild

Durch Art. 8 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergeben sich folgende Änderungen für die Besteuerung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse:

  • § 3 Nr. 39 EStG wird mit Wirkung ab aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Hiernach ist § 3 Nr. 39 EStG letztmals auf das Arbeitsentgelt anzuwenden, das für eine geringfügige Beschäftigung für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Für entsprechende Beschäftigungsverhältnisse sind weiterhin Freistellungsbescheinigungen nach § 39 a Abs. 6 EStG zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen ist bei manueller Ausstellung der Bescheinigung im Einzelfall durch den jeweiligen Bearbeiter bis zum zu begrenzen. Eine Anpassung der Vorlage LSt 3 C für die maschinelle Ausstellung von Bescheinigungen (GBV-Verfahren) wurde bereits vorgenommen. Ein allgemeiner Widerruf der bisher erteilten, bis zum 31. Dezember 2003 gültigen, Freistellungsbescheinigungen ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteuerbescheinigung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2003 nur nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreien Arbeitslohn auszuweisen. Nach § 40 a Abs. 2 oder 2 a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne sind nicht zu bescheinigen. Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach §§ 40, 40 a und 40 b EStG pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz (§ 52 Abs. 4 a EStG i. d. F. d. Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, R 21d LStR).

  • Nach § 40 a Abs. 2 EStG i. d. F. d. Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3 a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i. H. von insgesamt 2 v. H. des Arbeitsentgelts erheben.

    Eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. d. Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig (vgl. u. a. Beispiele 4 und 5) im Monat 400,-- EUR nicht übersteigt. Die bisher im § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV enthaltene Arbeitszeitgrenze von weniger als 15 Stunden in der Woche ist entfallen. Nach § 8 a SGB IV gilt § 8 SBG IV entsprechend, wenn geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

    Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,-- EUR, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,-- EUR bis zu einer Grenze von 800,-- EUR wurde für die Sozialabgaben eine sog. Gleitzone eingeführt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Beim Arbeitnehmer hingegen steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.

    In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR die individuelle Besteuerung, eine Pauschalierung ist nicht möglich.

    Bei der Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze von 400,-- EUR sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mehrere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen (vgl. u. a. Beispiel 1). Weiterhin sind nicht geringfügige Beschäftigungen und mehr als eine geringfügige Beschäftigung zusammenzurechnen (vgl. u. a. Beispiel 2). Eine geringfügige Beschäftigung bis zu 400,-- EUR bleibt neben - einer oder mehreren - nicht geringfügigen Beschäftigungen anrechnungsfrei (vgl. u. a. Beispiel 3). Die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze ist vom zuständigen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Wird bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungsverhältnissen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Entrichtung des einheitlichen Pauschsteuersatzes nach § 40 a Abs. 2 EStG zulässig (vgl. u. a. Abwandlung zu Beispiel 1).

    Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe i. H. von 25 v. H. des Entgelts zu entrichten. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 12 v. H., auf die Krankenversicherung 11 v. H. sowie 2 v. H. auf Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen (z. B. Ehefrau eines Beamten) beträgt die Pauschalabgabe 14 v. H., weil zur Krankenversicherung keine Pauschalabgabe anfällt.

    Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV) betragen die Pauschalabgaben zukünftig 12 v. H. Hiervon entfallen jeweils 5 v. H. auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 v. H. auf Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen beträgt die Pauschalabgabe 7 v. H.

    Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen. Sie hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen (§ 40 a Abs. 6 EStG). In den Fällen des § 40 a Abs. 2 EStG ist die einheitliche Pauschsteuer nicht in die Lohnsteuer-Anmeldung aufzunehmen.

    Liegen die Voraussetzungen für die Abführung der Pauschalabgaben zur Sozialversicherung nicht vor, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einem Pauschsteuersatz von 20 v. H. des Arbeitsentgelts erheben (§ 40 a Abs. 2 a EStG). Voraussetzung ist, dass bei dem jeweiligen Arbeitgeber dem Grunde nach ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 a SGB IV vorliegt. Das Arbeitsentgelt darf in diesen Fällen beim jeweiligen Arbeitgeber regelmäßig im Monat 400,-- EUR nicht übersteigen. Die Stundenlohngrenze des § 40 a Abs. 4 EStG von 12,-- EUR ist in diesen Fällen und in den Fällen des § 40 a Abs. 2 EStG nicht anzuwenden. Die Anzahl der vom Arbeitnehmer insgesamt eingegangenen - geringfügigen bzw. nicht geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisse ist insoweit ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 a SGB IV bei dem jeweiligen Arbeitgeber dem Grunde nach nicht vor, weil das Arbeitsentgelt bei dem jeweiligen Arbeitgeber im Monat regelmäßig 400,-- EUR übersteigt, so kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 a EStG nicht in Betracht. In diesen Fällen ist das Arbeitsentgelt nach den Besteuerungsmerkmalen einer Lohnsteuerkarte zu versteuern.

    Die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze ist in den Fällen des § 40 a Abs. 2 a EStG nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Da nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,-- EUR nicht übersteigt, ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze wie bisher unschädlich. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen (vgl. u. a. Beispiele 4 und 5). Insoweit ergeben sich keine Änderungen zu den bisherigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. (vgl. Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst Anhang 19). Bestehen Zweifel, ob nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis bezogen eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist ggf. eine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.

    § 40 a EStG i. d. F. d. Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen (§ 52 Abs. 52 b EStG).

    In der Anlage ist ein Schaubild zur Verdeutlichung der Neuregelungen beigefügt.

    Beispiel 1:

    Ein Arbeitnehmer hat zwei Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Das Arbeitsentgelt beträgt beim ersten Arbeitgeber 400,-- EUR und beim zweiten Arbeitgeber 350,-- EUR monatlich.

    Die Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge und damit die Entrichtung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG ist nicht möglich, weil die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400,-- EUR durch die Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse überschritten ist. Da die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern für sich betrachtet jeweils die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllen, kann jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einem Pauschsteuersatz i. H. von 20 v. H. des Arbeitsentgelts erheben (§ 40 a Abs. 2 a EStG).

    Abwandlung zu Beispiel 1:

    Die Arbeitgeber in Beispiel 1 entrichten jeweils die pauschale Abgabe von 25 v. H. des Arbeitsentgelts an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Der Sozialversicherungsträger teilt den Arbeitgebern erst nach Ablauf von fünf Monaten mit, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen.

    Versicherungspflicht tritt erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch den Sozialversicherungsträger ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Entrichtung der pauschalen Abgabe von 25 v. H. des Arbeitsentgelts zulässig. Erst nach Bekanntgabe der Feststellung kann eine pauschale Versteuerung des zukünftig zufließenden Arbeitsentgelts nach § 40 a Abs. 2 a EStG erfolgen.

    Beispiel 2:

    Ein Arbeitnehmer hat neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt 1.500,-- EUR monatlich) zwei weitere Beschäftigungsverhältnisse. Das Arbeitsentgelt beträgt aus dem ersten weiteren Beschäftigungsverhältnis 350,-- EUR monatlich und aus dem zweiten weiteren Beschäftigungsverhältnis 400,-- EUR monatlich.

    Für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze von 400,-- Euro sind die Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen, weil neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung mehr als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge und damit die Entrichtung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG ist nicht möglich, weil die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400,-- EUR durch die Zusammenrechnung der drei Arbeitsverhältnisse überschritten ist. Die Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. von 350,-- EUR bzw. 400,-- EUR erfüllen für sich betrachtet die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Die Arbeitgeber können die Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils mit einem Pauschsteuersatz von 20 v. H. des Arbeitsentgelts erheben (§ 40 a Abs. 2 a EStG).

    Der Arbeitslohn aus dem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist nach den Besteuerungsmerkmalen einer Lohnsteuerkarte zu versteuern.

    Beispiel 3:

    Ein Arbeitnehmer hat neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt 450,-- EUR monatlich) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt 400,-- EUR monatlich).

    Für das nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht Sozialversicherungspflicht. Da der Arbeitnehmer neben dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat, ist eine Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse nicht vorzunehmen. Für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sind pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Die pauschalen Beiträge enthalten die einheitliche Pauschsteuer von 2 v. H. des Arbeitsentgelts (§ 40 a Abs. 2 EStG). Die Steuerabzugsbeträge für das nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt 450,-- EUR monatlich) sind nach den Besteuerungsmerkmalen einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln.

    Die Abführung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im vorstehenden Beispiel wäre auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer noch ein weiteres nicht geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hätte. Denn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist auch mit mehreren nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht zusammenzurechnen.

    Beispiel 4:

    Eine Arbeitnehmerin arbeitet gegen ein monatliches Entgelt von 390,-- EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 240,-- EUR.

    Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist aus der Summe der monatlichen Entgelte (12 x 390,-- EUR) und der Einmalzahlung (240,-- EUR) verteilt auf die Beschäftigungsdauer (12 Monate) zu ermitteln. Im vorliegenden Fall beträgt es 410,-- EUR (4.920,-- EUR/12 Monate). Die Abführung pauschaler Beiträge zur Sozialversicherung ist nicht möglich, weil die Arbeitsentgeltgrenze von 400,-- EUR überschritten ist. Aus diesem Grunde kommt auch keine pauschale Versteuerung nach § 40 a Abs. 2 a EStG in Betracht. Der Arbeitslohn ist nach den Merkmalen einer Lohnsteuerkarte zu versteuern.

    Beispiel 5:

    Ein Arbeitnehmer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,-- EUR. Ende Juni bittet ihn der Arbeitgeber wider Erwarten vom 1. Juli bis zum 31. August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1. Juli bis zum 31. August auf monatlich 600,-- EUR.

    Für den Arbeitnehmer können auch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August pauschale Beiträge zur Sozialversicherung (inkl. einheitlicher Pauschsteuer von 2 v. H. nach § 40 a Abs. 2 EStG) entrichtet werden, weil es sich nur um eine gelegentliche Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze handelt, die auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht.

Anlage

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UAAAA-96073