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Zulässigkeit der Außenprüfung bei Kleinstbetrieben
Mit Beschluss vom – X S 10/02 (BFH/NV 2003 S. 296) hat der BFH wie folgt Stellung genommen: (a) Die Prüfungsanordnung, mit der die Außenprüfung eines Kleinstbetriebs angeordnet wird, bedarf keiner besonderen Begründung, der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt. (b) Die Vollziehung einer Prüfungsanordnung hat keine unbillige Härte zur Folge (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO), da bei einem Obsiegen des Stpfl. im Hauptsacheverfahren die durch die Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden können. (c) Eine Prüfungsanordnung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. Der Antrag, dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Prüfungsanordnung einstweilen zu untersagen, ist deshalb unzulässig.