Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 10: Aufzeichnungen
Artikel 63c [3] [4]
(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen;
die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;
alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;
jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.
(2) Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369x der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung handelnden Vermittler zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;
die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
das Datum der Lieferung der Gegenstände;
die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;
falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen;
Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;
die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;
die eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.
(3) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 so, dass sie unverzüglich und für jeden einzelnen gelieferten Gegenstand oder jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.
Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 63c i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) wird Art. 63c mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
i) Buchst. b erhält folgende
Fassung:
„b) die Art der erbrachten
Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder
Dienstleistung im Sinne der
Artikel 16, 18 oder 26 der
Richtlinie 2006/112/EG nach einer Verbringung im Rahmen
der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen
handelt;“.
ii) Folgender Buchstabe wird
eingefügt:
„ba) die einschlägigen
Informationen im Zusammenhang mit Berichtigungen gemäß Titel X Kapitel 5 der
Richtlinie 2006/112/EG nach
einer Verbringung im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne
Verbringung von Gegenständen;“.
iii) Buchst. f erhält folgende
Fassung:
„f) gegebenenfalls den
anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;“.
iv) Folgender Buchstabe wird
eingefügt:
„fa) im Falle einer
Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare
Bestimmung der
Richtlinie 2006/112/EG oder
auf die entsprechende nationale Bestimmung;“.
v) Buchst. g erhält folgende
Fassung:
„g) gegebenenfalls den Betrag
der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten
Währung;“.
vi) Die Buchst. k und l erhalten
folgende Fassung:
„k) in Bezug auf
Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes der
Dienstleistung verwendet werden, und in Bezug auf Gegenstände die
Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die
Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und
endet;
l) jegliche Nachweise über etwaige
Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage
und gegebenenfalls des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;“.
vii) Folgender Buchstabe wird
angefügt:
„m) bei Lieferungen, bei
denen der Steuerpflichtige gemäß
Artikel 14a der Richtlinie
2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die
Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und
elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die
Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und – falls
erhältlich –
i) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii) die
Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des
Lieferers.“
b) Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
i) Buchst. f erhält folgende
Fassung:
„f) gegebenenfalls den
anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;“.
ii) Folgender Buchstabe wird
eingefügt:
„fa) im Falle einer
Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare
Bestimmung der
Richtlinie 2006/112/EG oder
auf die entsprechende nationale Bestimmung;“.
iii) Folgender Buchstabe wird
angefügt:
„n) bei Lieferungen, bei
denen der Steuerpflichtige gemäß
Artikel 14a der Richtlinie
2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die
Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und
elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die
Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und – falls
erhältlich –
i) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii) die
Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des
Lieferers.“
c) Folgender Absatz wird
eingefügt:
„(2a) Um als hinreichend ausführlich im Sinne
des Artikels 369xk der
Richtlinie 2006/112/EG zu
gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die
folgenden Informationen:
a) in Bezug auf den Mitgliedstaat,
aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden:
i) gegebenenfalls die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des
Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
ii) die Anschrift, von der aus die
Gegenstände versandt oder befördert wurden;
b) in Bezug auf den Mitgliedstaat,
in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden:
i) gegebenenfalls die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des
Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
ii) die Anschrift, an die die
Gegenstände versandt oder befördert wurden;
c) Bezeichnung und Menge der in
einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten Gegenstände,
gegebenenfalls unter Angabe, ob es sich um Investitionsgüter entsprechend der
Definition des Mitgliedstaats handelt, in den die Gegenstände versandt oder
befördert wurden;
d) das Datum der Versendung oder
Beförderung der in einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten
Gegenstände;
e) die Steuerbemessungsgrundlage
unter Angabe der verwendeten Währung;
f) jede anschließende Erhöhung oder
Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
g) falls eine Gutschrift
(Selbstfakturierung) ausgestellt wurde, die darin enthaltenen
Informationen.“
d) Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
„(3) Der Steuerpflichtige oder der für seine
Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2
und 2a dieses Artikels so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne
erbrachte Dienstleistung oder jeden einzelnen gelieferten bzw. verbrachten
Gegenstand auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können. Wurde
der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler
aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk
der
Richtlinie 2006/112/EG
elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von
20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der
Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine
Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten
Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die
Mitgliedstaaten des Verbrauchs oder die Mitgliedstaaten, aus denen und in die
die Gegenstände versandt oder befördert wurden, auf elektronischem Wege über
die Versendung der Erinnerung.“