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VO EU Nr. 282/2011 Artikel 63c

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]

Unterabschnitt 10: Aufzeichnungen

Artikel 63c [3] [4]

(1) Um als hinreichend ausführlich im Sinne der Artikel 369 und 369k der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

  1. den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;

  2. die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

  3. das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen;

  4. die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

  5. jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

  6. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

  7. den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

  8. das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

  9. alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

  10. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

  11. in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

  12. jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.

(2) Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369x der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung handelnden Vermittler zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:

  1. den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;

  2. die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

  3. das Datum der Lieferung der Gegenstände;

  4. die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

  5. jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

  6. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

  7. den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

  8. das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

  9. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

  10. die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet, verwendeten Informationen;

  11. Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;

  12. die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

  13. die eindeutige Sendungsnummer, falls der Steuerpflichtige unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

(3) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 so, dass sie unverzüglich und für jeden einzelnen gelieferten Gegenstand oder jede einzelne erbrachte Dienstleistung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können.

Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die Überschrift mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)“.

3Anm. d. Red.: Art. 63c i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) wird Art. 63c mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  i) Buchst. b erhält folgende Fassung:
   „b) die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung im Sinne der Artikel 16, 18 oder 26 der Richtlinie 2006/112/EG nach einer Verbringung im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen handelt;“.
  ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
   „ba) die einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit Berichtigungen gemäß Titel X Kapitel 5 der Richtlinie 2006/112/EG nach einer Verbringung im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen;“.
  iii) Buchst. f erhält folgende Fassung:
   „f) gegebenenfalls den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;“.
  iv) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
   „fa) im Falle einer Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechende nationale Bestimmung;“.
  v) Buchst. g erhält folgende Fassung:
   „g) gegebenenfalls den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;“.
  vi) Die Buchst. k und l erhalten folgende Fassung:
   „k) in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung verwendet werden, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;
   l) jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes;“.
  vii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
   „m) bei Lieferungen, bei denen der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und – falls erhältlich –
i) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii) die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers.“
 b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  i) Buchst. f erhält folgende Fassung:
   „f) gegebenenfalls den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;“.
  ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
   „fa) im Falle einer Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen Verweis auf die anwendbare Bestimmung der Richtlinie 2006/112/EG oder auf die entsprechende nationale Bestimmung;“.
  iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
   „n) bei Lieferungen, bei denen der Steuerpflichtige gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als hätte er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert, Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers, dessen Lieferungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und – falls erhältlich –
i) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers;
ii) die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers.“
 c) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Um als hinreichend ausführlich im Sinne des Artikels 369xk der Richtlinie 2006/112/EG zu gelten, enthalten die vom Steuerpflichtigen zu führenden Aufzeichnungen die folgenden Informationen:
  a) in Bezug auf den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden:
   i) gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
   ii) die Anschrift, von der aus die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
  b) in Bezug auf den Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden:
   i) gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat;
   ii) die Anschrift, an die die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
  c) Bezeichnung und Menge der in einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten Gegenstände, gegebenenfalls unter Angabe, ob es sich um Investitionsgüter entsprechend der Definition des Mitgliedstaats handelt, in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden;
  d) das Datum der Versendung oder Beförderung der in einen anderen Mitgliedstaat versandten oder beförderten Gegenstände;
  e) die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
  f) jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
  g) falls eine Gutschrift (Selbstfakturierung) ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen.“
 d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler erfasst die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte Dienstleistung oder jeden einzelnen gelieferten bzw. verbrachten Gegenstand auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können. Wurde der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler aufgefordert, die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und 369xk der Richtlinie 2006/112/EG elektronisch zu übermitteln, und ist er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung nachgekommen, so erinnert der Mitgliedstaat der Identifizierung den Steuerpflichtigen oder den für seine Rechnung handelnden Vermittler an die Übermittlung der genannten Aufzeichnungen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die Mitgliedstaaten des Verbrauchs oder die Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, auf elektronischem Wege über die Versendung der Erinnerung.“