VO EU Nr. 282/2011 Artikel 61a

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1]

Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung

Artikel 61a [2]

(1) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler richtet seine abschließende Mehrwertsteuererklärung sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Beendigung, dem Ausschluss oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

  1. die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet,

  2. von den Sonderregelungen ausgeschlossen wird oder

  3. den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f ändert.

Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

(2) Für alle Steuerpflichtigen, für deren Rechnung er handelt, richtet ein Vermittler die abschließenden Mehrwertsteuererklärungen sowie jegliche verspätete Abgabe vorangegangener Mehrwertsteuererklärungen und die entsprechenden Zahlungen an den Mitgliedstaat, der vor der Streichung oder der Änderung der Mitgliedstaat der Identifizierung war, wenn er

  1. aus dem Identifikationsregister gestrichen wird oder

  2. den Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 57f Absatz 2 ändert.

Berichtigungen der abschließenden Erklärung und früherer Erklärungen, die sich nach der Abgabe der abschließenden Erklärung ergeben, wird direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachgekommen.

Fundstelle(n):
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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Art. 61a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.