VO EU Nr. 282/2011 Anhang I: Artikel 7 der vorliegenden Verordnung
Anhang I: Artikel 7 der vorliegenden Verordnung [1]
  1. Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG:

    1. Webhosting (Websites und Webpages);

    2. automatisierte Online-Fernwartung von Programmen;

    3. Fernverwaltung von Systemen;

    4. Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege);

    5. Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.

  2. Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG:

    1. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates;

    2. Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern);

    3. Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Printer);

    4. automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites;

    5. automatisierte Online-Installation von Firewalls.

  3. Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2006/112/EG:

    1. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen;

    2. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Screensavern;

    3. digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen;

    4. Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften;

    5. Web-Protokolle und Website-Statistiken;

    6. Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht;

    7. Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit);

    8. Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages);

    9. Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.

  4. Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2006/112/EG:

    1. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefon;

    2. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen;

    3. Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen;

    4. Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefon;

    5. Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind;

    6. Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über ein Rundfunk- oder Fernsehnetz, das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet werden und die der Nutzer auf individuellen Abruf zum Anhören oder Anschauen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt aus einem von dem Mediendiensteanbieter bereitgestellten Programmverzeichnis auswählt, wie Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand;

    7. Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) übertragen werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- und Fernsehnetze übertragen;

    8. die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, die weder durch einen Mediendiensteanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgt;

    9. die Weiterleitung der Audio- und audiovisuellen Erzeugnisse eines Mediendiensteanbieters über Kommunikationsnetze durch eine andere Person als den Mediendiensteanbieter.

  5. Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2006/112/EG:

    1. Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler;

    2. Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Anhang I i. d. F. der VO v. 7. 10. 2013 (ABl EU Nr. L 284 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.