Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 60a [3] [4]
Der Mitgliedstaat der Identifizierung erinnert Steuerpflichtige oder auf ihre Rechnung handelnde Vermittler, die keine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.
Für alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig.
Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung ungeachtet jeglicher durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs erteilter Erinnerungen und getroffener Maßnahmen im Mitgliedstaat der Identifizierung ab.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 60a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 24 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 60a mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
60a
Der Mitgliedstaat der Identifizierung
erinnert Steuerpflichtige oder für ihre Rechnung handelnde Vermittler, die
keine Mehrwertsteuererklärung gemäß den Artikeln 364, 369f, 369s oder 369xf der
Richtlinie 2006/112/EG
abgegeben haben, auf elektronischem Wege an ihre Verpflichtung zur Abgabe
dieser Mehrwertsteuererklärung. Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt
die Erinnerung am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung
hätte vorliegen sollen, und unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten auf
elektronischem Wege über die Erteilung einer Erinnerung.
Für
alle nachfolgenden Erinnerungen und sonstigen Schritte zur Festsetzung und
Erhebung der Mehrwertsteuer ist der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs
bzw. die Mitgliedstaaten zuständig, aus denen und in die die Gegenstände
versandt oder befördert wurden.
Der Steuerpflichtige oder der
für seine Rechnung handelnde Vermittler gibt die Mehrwertsteuererklärung
ungeachtet jeglicher Erinnerungen und Maßnahmen, die durch den Mitgliedstaat
des Verbrauchs bzw. die Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände
versandt oder befördert wurden, erteilt bzw. getroffen wurden, im Mitgliedstaat
der Identifizierung ab.“