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VO EU Nr. 282/2011 Artikel 59a

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]

Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung

Artikel 59a [3] [4]

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände oder Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht und hat er keine Berichtigungen an früheren Erklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen getätigt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden (MwSt-Nullmeldung).

Fundstelle(n):
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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die Überschrift mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)“.

3Anm. d. Red.: Art. 59a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 23 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält Art. 59a mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 59a
Hat ein Steuerpflichtiger, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, während eines Erklärungszeitraums keine Gegenstände oder Dienstleistungen in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Rahmen dieser Sonderregelung geliefert bzw. erbracht oder keine Gegenstände im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen verbracht, und hat er keine Berichtigungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen, so reicht er oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler eine Mehrwertsteuererklärung ein, aus der hervorgeht, dass in dem Zeitraum keine Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbracht wurden und keine unternehmensinternen Verbringungen erfolgt sind (Mehrwertsteuer-Nullmeldung).“