Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 59 [3] [4]
(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der Artikel 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.
(2) Gilt die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung gemäß Artikel 57d Absatz 1 Unterabsatz 2 ab dem ersten Tag der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Dienstleistungserbringung erfolgt ist.
(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.
(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume beziehen, in denen die Mitgliedstaaten jeweils der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 59 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 22 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) wird Art. 59 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der
Artikel 364, 369f, 369s oder 369xf der
Richtlinie 2006/112/EG ist
ein eigenständiger Erklärungszeitraum.“
b) Folgender Absatz wird
eingefügt:
„(2a) Gilt die Regelung für die
unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 57d Absatz 3
Unterabsatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Verbringung, so gibt der
Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für den Kalendermonat
ab, in dem die erste Verbringung bewirkt wurde.“
c) Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
„(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines
Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung
registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen
und, sofern anwendbar, entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von
Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung
erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der
Identifizierung.“
d) Folgender Absatz wird
eingefügt:
„(3a) Wurde ein Steuerpflichtiger während
eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne
Verbringung von Gegenständen registriert, so richtet er hinsichtlich der
bewirkten Verbringungen und der von dieser Sonderregelung erfassten Zeiträume
Mehrwertsteuererklärungen an den Mitgliedstaat der
Identifizierung.“
e) Abs. 4 erhält folgende
Fassung:
„(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der
Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden
Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine
Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls
entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen
Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferungen beziehen, die
während der Zeiträume bewirkt wurden, in denen diese Mitgliedstaaten jeweils
der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.“