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VO EU Nr. 282/2011 Artikel 59

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]

Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung

Artikel 59 [3] [4]

(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der Artikel 364, 369f oder 369s der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

(2) Gilt die Nicht-EU-Regelung oder die EU-Regelung gemäß Artikel 57d Absatz 1 Unterabsatz 2 ab dem ersten Tag der Lieferung bzw. Dienstleistungserbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderquartal ab, in dem die erste Dienstleistungserbringung erfolgt ist.

(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen während der Zeiträume beziehen, in denen die Mitgliedstaaten jeweils der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die Überschrift mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)“.

3Anm. d. Red.: Art. 59 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 22 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) wird Art. 59 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Erklärungszeitraum im Sinne der Artikel 364, 369f, 369s oder 369xf der Richtlinie 2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.“
 b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Gilt die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen gemäß Artikel 57d Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Verbringung, so gibt der Steuerpflichtige eine gesonderte Mehrwertsteuererklärung für den Kalendermonat ab, in dem die erste Verbringung bewirkt wurde.“
 c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung registriert, so richtet er im Rahmen jeder Regelung Mehrwertsteuererklärungen und, sofern anwendbar, entsprechende Zahlungen hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen und der von dieser Regelung erfassten Zeiträume an den Mitgliedstaat der Identifizierung.“
 d) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Wurde ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums im Rahmen der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen registriert, so richtet er hinsichtlich der bewirkten Verbringungen und der von dieser Sonderregelung erfassten Zeiträume Mehrwertsteuererklärungen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.“
 e) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ändert sich gemäß Artikel 57f der Mitgliedstaat der Identifizierung nach dem ersten Tag des betreffenden Erklärungszeitraums, so richtet der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls entsprechende Mehrwertsteuerzahlungen an den ehemaligen und an den neuen Mitgliedstaat der Identifizierung, die sich auf die Lieferungen beziehen, die während der Zeiträume bewirkt wurden, in denen diese Mitgliedstaaten jeweils der Mitgliedstaat der Identifizierung waren.“