Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 6: Ausschluss
Artikel 58c [3] [4]
Ein Steuerpflichtiger, der von der Nicht-EU-Regelung oder der EU-Regelung ausgeschlossen worden ist, kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 58c i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 58c mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
58c
Ein Steuerpflichtiger, der von der
Nicht-EU-Regelung, der EU-Regelung oder der Regelung für die
unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen ausgeschlossen worden ist,
kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung
von Gegenständen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der
unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt
entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden
des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus
denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden,
nach.“