Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 6: Ausschluss
Artikel 58b [3] [4]
(1) Der Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Mitgliedstaat und für alle Sonderregelungen während des Zeitraums von zwei Jahren, der auf den Erklärungszeitraum folgt, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für die Einfuhrregelung, wenn der Ausschluss durch einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften durch den Vermittler bedingt war, der für Rechnung des Steuerpflichtigen gehandelt hat.
Wird ein Vermittler aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung aus dem Identifikationsregister gestrichen, ist es ihm untersagt, während der zwei Jahre, die auf den Monat folgen, in dem er aus dem Register gestrichen wurde, als Vermittler tätig zu werden.
(2) Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im Sinne des Artikels 363 Buchstabe d, des Artikels 369e Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 2 Buchstabe c oder des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG durch einen Steuerpflichtigen oder einen Vermittler gelten mindestens die folgenden Fälle:
Dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 60a erteilt, und die Mehrwertsteuererklärung wurde für jeden dieser Erklärungszeiträume nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;
dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume Erinnerungen gemäß Artikel 63a erteilt, und der Gesamtbetrag der erklärten Mehrwertsteuer wurde vom Steuerpflichtigen oder von dem für seine Rechnung handelnden Vermittler nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jeden dieser Erklärungszeiträume gezahlt, außer wenn der ausstehende Betrag weniger als 100 EUR für jeden dieser Erklärungszeiträume beträgt;
der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat nach einer Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 58b i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 58b Abs. 2 mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„(2)
Als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften einer der Sonderregelungen im
Sinne des Artikels 363 Buchstabe d, des Artikels 369e Buchstabe d, des Artikels
369r Absatz 1 Buchstabe d, des Artikels 369r Absatz 2 Buchstabe c, des Artikels
369r Absatz 3 Buchstabe d oder des Artikels 369xe Buchstabe d der
Richtlinie 2006/112/EG
durch einen Steuerpflichtigen oder einen Vermittler gelten die folgenden
Fälle:
a) Dem Steuerpflichtigen oder dem
für seine Rechnung handelnden Vermittler wurden vom Mitgliedstaat der
Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume
Erinnerungen gemäß Artikel 60a dieser Verordnung erteilt, und die
Mehrwertsteuererklärung wurde für jeden dieser Erklärungszeiträume nicht binnen
zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben;
b) dem Steuerpflichtigen oder dem
für seine Rechnung handelnden Vermittler wurde vom Mitgliedstaat der
Identifizierung für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume eine
Erinnerung gemäß Artikel 63a dieser Verordnung erteilt, und der Gesamtbetrag
der erklärten Mehrwertsteuer wurde vom Steuerpflichtigen oder von dem für seine
Rechnung handelnden Vermittler nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung
erteilt wurde, für jeden dieser Erklärungszeiträume gezahlt, außer wenn der
ausstehende Betrag weniger als 100 EUR für jeden dieser Erklärungszeiträume
beträgt;
c) der Steuerpflichtige oder der für
seine Rechnung handelnde Vermittler hat nach einer Aufforderung des
Mitgliedstaats der Identifizierung und einen Monat nach einer nachfolgenden
Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die in den Artikeln 369,
369k, 369x und 369xk der
Richtlinie 2006/112/EG
genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung
gestellt.“