Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 6: Ausschluss
Artikel 58a [3] [4]
Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b bzw. des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 58a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 58a mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
58a
Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der
eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei
Jahren keine Gegenstände geliefert, keine Dienstleistungen erbracht und keine
Gegenstände unternehmensintern verbracht hat, die dieser Sonderregelung
unterliegen, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im
Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels
369r Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b oder des
Artikels 369xe Buchstabe b der
Richtlinie 2006/112/EG
eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert den Steuerpflichtigen
nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung nach Titel XII
Kapitel 6 der genannten Richtlinie fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in
Anspruch zu nehmen.“