Suchen
VO EU Nr. 282/2011 Artikel 58a

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]

Unterabschnitt 6: Ausschluss

Artikel 58a [3] [4]

Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren in keinem Mitgliedstaat des Verbrauchs der betreffenden Regelung unterliegende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b bzw. des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert ihn nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die Überschrift mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)“.

3Anm. d. Red.: Art. 58a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 19 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält Art. 58a mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 58a
Hinsichtlich eines Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nimmt und der über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Gegenstände geliefert, keine Dienstleistungen erbracht und keine Gegenstände unternehmensintern verbracht hat, die dieser Sonderregelung unterliegen, wird davon ausgegangen, dass er seine steuerbaren Tätigkeiten im Sinne des Artikels 363 Buchstabe b, des Artikels 369e Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 369r Absatz 3 Buchstabe b oder des Artikels 369xe Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eingestellt hat. Diese Einstellung der Tätigkeit hindert den Steuerpflichtigen nicht daran, bei Wiederaufnahme seiner unter eine Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der genannten Richtlinie fallenden Tätigkeiten eine Sonderregelung in Anspruch zu nehmen.“