Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 4: Identifizierung
Artikel 57f [3] [4]
(1) Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 369a Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Erfüllt ein Steuerpflichtiger jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch zu nehmen, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige, der die EU-Regelung für die Lieferung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht in der Gemeinschaft ansässig, so nennt er als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung einen Mitgliedstaat, von dem aus er Gegenstände versendet oder befördert.
Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat, oder ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige die Versendung oder Beförderung von Gegenständen aus diesem Mitgliedstaat einstellt.
(2) Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Artikel 369l Unterabsatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis e der Richtlinie 2006/112/EG, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler identifiziert wurde, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Erfüllt ein Steuerpflichtiger oder sein Vermittler jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, so nennt er, um diese Regelung weiterhin in Anspruch nehmen zu können, als neuen Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine feste Niederlassung hat.
Ändert sich gemäß Unterabsatz 2 der Mitgliedstaat der Identifizierung, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige oder sein Vermittler nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 57f i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 16 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) wird Art. 57f mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt:
„Ändert sich der Mitgliedstaat der
Identifizierung gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung gegebenenfalls auch
für die Registrierung für die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung
von Gegenständen.“
b) Folgender Absatz wird
angefügt:
„(3) Erfüllt ein Steuerpflichtiger, der die
Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch
nimmt, nicht mehr die Voraussetzungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel
369xa Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2006/112/EG, so
ist der Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt
hat, nicht mehr der Mitgliedstaat der Identifizierung.
Erfüllt
ein Steuerpflichtiger jedoch weiter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen, so nennt
er, um diese Sonderregelung weiterhin in Anspruch zu nehmen, als neuen
Mitgliedstaat der Identifizierung den Mitgliedstaat, in dem er den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, einen Mitgliedstaat, in dem er eine
feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige, der die Regelung für
unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in Anspruch nimmt, nicht in
der Gemeinschaft ansässig, so nennt er als neuen Mitgliedstaat der
Identifizierung einen Mitgliedstaat, von dem aus er Gegenstände versendet oder
befördert.
Ändert sich der Mitgliedstaat der Identifizierung
gemäß Unterabsatz 2, so gilt diese Änderung ab dem Tag, an dem der
Steuerpflichtige nicht mehr den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder
keine feste Niederlassung mehr in dem zuvor als Mitgliedstaat der
Identifizierung angegebenen Mitgliedstaat hat, oder ab dem Tag, an dem der
Steuerpflichtige die Versendung oder Beförderung von Gegenständen aus diesem
Mitgliedstaat einstellt.
Ändert sich der Mitgliedstaat der
Identifizierung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes, so gilt diese Änderung,
sofern anwendbar, auch für die Registrierung für die Sonderregelung nach Titel
XII Kapitel 6
Abschnitt 3 der Richtlinie
2006/112/EG.“