Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Artikel 57a [3] [4]
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff
„Nicht-EU-Regelung“ die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
„EU-Regelung“ die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle zur Unterstützung dieser Lieferungen erfolgen, und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
„Einfuhrregelung“ die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
„Sonderregelung“ je nach Zusammenhang die „Nicht-EU-Regelung“, die „EU-Regelung“ oder die „Einfuhrregelung“;
„Steuerpflichtiger“ einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 359 der Richtlinie 2006/112/EG, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369b der genannten Richtlinie, der die EU-Regelung in Anspruch nehmen darf, oder einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 369m der genannten Richtlinie, der die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen darf;
„Vermittler“ eine Person im Sinne von Artikel 369l Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 57a i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 13 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) wird Art. 57a mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Nr. 2 erhält folgende
Fassung:
„2. „EU-Regelung“
die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen,
für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die
durch einen Steuerpflichtigen erfolgen, und für bestimmte Dienstleistungen, die
von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen
Steuerpflichtigen gemäß Titel XII Kapitel 6
Abschnitt 3 der Richtlinie
2006/112/EG erbracht werden;“.
b) Folgende Nummer wird
eingefügt:
„3a. „Regelung für die
unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen“ die Sonderregelung für
die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6
Abschnitt 5 der Richtlinie
2006/112/EG;“.
c) Die Nr. 4 und 5 erhalten folgende
Fassung:
„4. „Sonderregelung“
je nach Zusammenhang die „Nicht-EU-Regelung“, die
„EU-Regelung“, die „Einfuhrregelung“ oder die
„Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von
Gegenständen“ im Sinne der Nummern 1, 2, 3 und 3a;
5. „Steuerpflichtiger“
eines der Folgenden:
a) einen Steuerpflichtigen im Sinne
des Artikels 359 der
Richtlinie 2006/112/EG, der
die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen darf;
b) einen Steuerpflichtigen im Sinne
des Artikels 369b der
Richtlinie 2006/112/EG, der
die EU-Regelung in Anspruch nehmen darf;
c) einen Steuerpflichtigen im Sinne
des Artikels 369m der
Richtlinie 2006/112/EG, der
die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen darf;
d) einen Steuerpflichtigen im Sinne
des Artikels 369xb der
Richtlinie 2006/112/EG, der
die Regelung für die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen in
Anspruch nehmen darf;“.