Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Abschnitt 4: Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 6: Dienstleistungen von Vermittlern
Artikel 30 [1]
Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 8 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 30 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
30
(1) Unter den Begriff der Dienstleistung
von Vermittlern in
Artikel 46 der Richtlinie
2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von
Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten
Dienstleistungen handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im
Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen
handeln.
(2) Für die Zwecke des Artikels 46a der
Richtlinie 2006/112/EG
bezeichnet der Begriff ‚Unterstützungsdienstleistung‘ eine
Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger unter Nutzung einer elektronischen
Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines
Portals oder Ähnlichem, entweder an einen Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger oder an einen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer
oder an beide erbringt und mit der es dem Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger und dem Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer
ermöglicht wird, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser
Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle
resultiert.
Eine Unterstützungsdienstleistung gemäß Unterabsatz
1 gilt als eigenständige und von den Gegenständen oder Dienstleistungen, die
von dem Steuerpflichtigen als geliefert bzw. erbracht gelten, unabhängige
Leistung.
(3) Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein
Steuerpflichtiger eine Unterstützungsleistung erbringt, wenn alle folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Steuerpflichtige legt weder
unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der
Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen fest;
b) der Steuerpflichtige ist weder
unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung einer Abrechnung mit dem
Erwerber bzw. dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlung
beteiligt;
c) der Steuerpflichtige ist weder
unmittelbar noch mittelbar an der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung
dieser Dienstleistungen beteiligt.
(4)
Artikel 46a der Richtlinie
2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf
Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen
anbieten:
a) die Verarbeitung von Zahlungen im
Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von
Dienstleistungen;
b) die Auflistung der Gegenstände
oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese;
c) die Weiterleitung oder
Vermittlung von Erwerbern/Dienstleistungsempfängern an andere elektronische
Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen zum Verkauf
angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung der
Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen besteht.“