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VO EU Nr. 282/2011 Artikel 30

Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 4: Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 6: Dienstleistungen von Vermittlern

Artikel 30 [1]

Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.

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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 8 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält Art. 30 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 30
(1) Unter den Begriff der Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 46 der Richtlinie 2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistungen handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.
(2) Für die Zwecke des Artikels 46a der Richtlinie 2006/112/EG bezeichnet der Begriff ‚Unterstützungsdienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger unter Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, entweder an einen Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger oder an einen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer oder an beide erbringt und mit der es dem Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger und dem Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ermöglicht wird, in Kontakt zu treten, woraus die Erbringung einer dieser Dienstleistungen über die elektronische Schnittstelle resultiert.
Eine Unterstützungsdienstleistung gemäß Unterabsatz 1 gilt als eigenständige und von den Gegenständen oder Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen als geliefert bzw. erbracht gelten, unabhängige Leistung.
(3) Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger eine Unterstützungsleistung erbringt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 a) Der Steuerpflichtige legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen fest;
 b) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung einer Abrechnung mit dem Erwerber bzw. dem Dienstleistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
 c) der Steuerpflichtige ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt.
(4) Artikel 46a der Richtlinie 2006/112/EG findet auch keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die lediglich eine oder mehrere der folgenden Leistungen anbieten:
 a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen;
 b) die Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese;
 c) die Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern/Dienstleistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung der Gegenstände bzw. Erbringung der Dienstleistungen besteht.“