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Steuerstrafrecht | Bei Verurteilung ist Hinweis auf Ausmaß der Steuerhinterziehung geboten
Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Gründe einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben, ob Steuern „in großem Ausmaß” i. S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verkürzt worden sind. Dafür gelten die Betragsgrenzen von 50.000 € bzw. 100.000 €. Aus der Begründung der Entscheidung muss sich auch ergeben, weshalb das Gericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels wegen der Schadenshöhe keinen besonders schweren Fall des § 370 Abs. 3 AO angenommen hat. Denn hier liegt die Vermutung für einen Wertungsfehler wegen zu geringer Strafzumessung nahe. [i]BGH, Urteil v. 2. 12. 2008 - 1 StR 416/08 NWB WAAAD-03102 In den Urteilsgründen ist ferner immer mitzuteilen, ob der Verurteilung bzw. dem ausgesprochenen Strafmaß eine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde liegt.