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Insolvenzrecht | Keine Aufrechnung der KV mit überzahlten Honoraren
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann nicht mit vertragsärztlichen Honorarforderungen an den Mediziner aufrechnen. Im Streitfall wollte die KV mit ihrem aus zu hohen Abschlagzahlungen resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Honoraransprüche eines insolventen Psychotherapeuten aufrechnen; die Forderung war erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden. Dem trat der Insolvenzverwalter mit Erfolg entgegen. Zwar wird eine vor Insolvenzeröffnung entstandene Aufrechnungsanwartschaft geschützt, doch war die in Rede stehende Honorarforderung zu diesem Zeitpunkt nicht einmal dem Grunde nach angelegt, weil der Leistungszeitraum noch nicht verstrichen und auch noch keine Abrechnung eingereicht war.