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StraBEG bei bis nur versuchter, aber nicht vollendeter Steuerhinterziehung nicht anwendbar
Der Versuch einer Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung (§ 370 Abs. 2 AO i. V. mit § 23 StGB) wird durch das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) nicht privilegiert. Daher tritt Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war (Bezug: § 1 Abs. 1, Abs. 7 StraBEG; § 23 StGB; § 370 Abs. 2 AO).
Soweit die Tat i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung gem. § 1 Abs. 7 StraBEG ausgeschlossen. Im Urteilsfall hatte ein selbständig tätiger Ingenieur u. a. für das Jahr 2002 keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung abgegeben. Im Dezember 2004 reichte er stattdessen beim FA eine strafbefreiende Erklärung u. a. für das Jahr 2002 ein. Dadurch wäre er bei der Besteuerung für 2002 erheblich besser g...