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Hemmung der Verjährung aufgrund einer Außenprüfung auch bei Berichtigung eines ersten aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheids
(1) Ein Steuerbescheid kann auch dann noch „aufgrund einer Außenprüfung” i. S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO „ergangen” sein, wenn er einen aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheid ändert. Das gilt entsprechend, wenn ein aufgrund der Außenprüfung ergangener Bescheid nach § 129 AO berichtigt wird. (2) Hat der Außenprüfer zu einem abgrenzbaren Teilbereich des Prüfungsstoffs einen Teilbericht erlassen und anschließend den übrigen Prüfungsstoff nach Auffassung des geprüften Unternehmens unangemessen langsam bearbeitet, führt dies im Hinblick auf die Festsetzungsfrist gleichwohl nicht zu derselben Rechtsfolge wie die langfristige – mehr als sechs Monate andauernde – Unterbrechung einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO (Bezug: § 129, § 171 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 184 Abs. 1 Satz 3 AO).
Der Ablauf der Festsetzu...