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Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten Übergang des Veranlagungswahlrechts auf den Insolvenzverwalter
Das Veranlagungswahlrecht ist kein höchstpersönliches Recht eines Ehegatten und geht bei Eröffnung des Insolvenzverwalters über das Vermögen eines Ehegatten auf den Insolvenzverwalter über (Bezug: § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b, § 26a; § 34 Abs. 3 AO; § 80 InsO).
Der BFH teilt damit die Rechtsauffassung des BGH in dessen Urteil vom – IX ZR 8/06 NWB PAAAC-48782 (NJW 2007 S. 770). Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Wahl eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nur dann unwirksam, wenn dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen und der Antrag als willkürlich erscheint. Es bestehen jedoch triftige Gründe für den Insolvenzverwalter eines Ehegatten, eine getrennte Veranlagung zu beantragen, wenn eine getrennte Veranlagung zu einer (höheren) Erstattung zugunsten der Insolvenzmasse führt.