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Identität zwischen bestelltem und geliefertem Gebäude als Voraussetzung für Sonderabschreibung nach Fördergebietsgesetz
Beim Kauf eines vom Veräußerer noch grundlegend zu sanierenden und zu modernisierenden, für eine Mischnutzung vorgesehenen Gebäudekomplexes ist auch dann von der – für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung auf eine Anzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 3 FördG erforderlichen – Identität zwischen dem bestellten und dem tatsächlich später erhaltenen Gebäude auszugehen, wenn zwar die Planungen nach der Anzahlung mehrfach geändert wurden und sich der Zuschnitt einzelner Einheiten sowie das Verhältnis der zu gewerblichen bzw. zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten nachträglich geändert hat, jedoch insgesamt gesehen die geplante Mischnutzung auch verwirklicht worden ist (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 FördG; § 7a Abs. 2 EStG).
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG konnte der Stpfl. für eine nach § 3 FördG begünstigte Investition, die er im ...