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Investitionszulage, Tiefkühllager eines Speiseeisherstellers keine Betriebsvorrichtung, sondern Gebäude
Bei einem Speiseeishersteller ist ein Tiefkühllager, in dem das Eis bei einer Temperatur zwischen minus 27 und 30 Grad Celsius bis zur Auslieferung an den Handel zwischengelagert wird und in dem die Lagerarbeiten mithilfe von Gabelstaplern verrichtet werden, deren Fahrerkabinen beheizt sind, keine Betriebsvorrichtung, sondern ein Gebäude i. S. von § 2 Abs. 6 Nr. 3 InvZulG 1999. Auch wenn die Gabelstaplerfahrer für gelegentliche Arbeiten außerhalb der Stapler Schutzkleidung anlegen müssen, ist nicht davon auszugehen, dass das Lager den Aufenthalt von Menschen nicht gestattet und deswegen den zulagenrechtlichen Gebäudebegriff nicht erfüllen würde (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 3 InvZulG 1999; § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).
Grundvermögen, auch Gebäude, gehören allgemein nicht zu den beweglichen Wirtsc...