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Umsatzsteuer | Golf-Einzelunterricht durch gemeinnützigen Golfclub umsatzsteuerbefreit
Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. a, b UStG 1999; § 52, § 55 AO).
Der BFH ließ weiter offen, ob die Erteilung von Sportunterricht durch Sportvereine wie von der Finanzverwaltung angenommen auch eine Veranstaltung belehrender Art i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sein kann. Die Erteilung von Golfeinzelunterricht ist aber definitiv keine steuerbefreite „Veranstaltung” i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Der nationale Gesetzgeber hat mit § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bislang Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der ab dem in Kraft getretenen Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht vollständig umgesetzt. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer bestimmte...