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Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer IT-AG als notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen
(1) Das FG darf bei einem selbständigen Rechtsanwalt, bei dem die Beratung von IT-Unternehmen einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet, die Behandlung einer Beteiligung an einer auf die Entwicklung von Informationstechnik ausgerichteten AG als notwendiges Betriebsvermögen nicht allein deswegen ablehnen, weil der Geschäftsgegenstand der AG gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts „wesensfremd” ist. (2) Die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Freiberuflers gehört dann nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat, etwa weil es dem Stpfl. auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Ob von einem eigenen wirtschaftlichen Gewicht der Beteiligung auszugehen ist,...