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BFH 29.04.2011 VIII B 42/10, StuB 14/2011 S. 552

Gewinnermittlung bei Veräußerung eines Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft

(1) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei dem sog. Praxiswert um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt und dass ferner der sog. derivative, d. h. der entgeltlich erworbene Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, das gem. § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist und auf das Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen sind, wohingegen der selbst geschaffene (originäre) Praxiswert nicht abgeschrieben werden darf. (2) Beschränkt sich die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich darauf, die steuerlichen Konsequenzen der unterschiedlichen Behandlung des derivativen bzw. des originären Praxiswerts zu rügen, so kann dies die Zulassung der Revision nicht begründen. (3) Auch in Fällen, in denen der Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft seinen Mitun...

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