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Insolvenzgeld für machtlosen GmbH-Alleingesellschafter
Nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers mangels Masse für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dieser Zuordnung als begünstigter Arbeitnehmer im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne steht nicht von vornherein entgegen, wenn der abhängig Beschäftigte zugleich als alleiniger Gesellschafter der GmbH agiert, er aber nicht über so maßgeblichen Einfluss verfügt, Einzelanweisungen an ihn verhindern zu können. Entscheidend ist nicht seine aus der formalrechtlichen Stellung als Alleingesellschafter resultierende (abstrakte) Rechtsmacht, wenn er seine gesellschaftsrechtliche Position, z. B. infolge...