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Enthaftungserklärung erfasst nicht Betriebskostennachforderung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung
In der Insolvenz des Mieters kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Ansprüche des Vermieters, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Monatsende fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (Enthaftungserklärung, § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zwar werden vom Wortlaut der Vorschrift auch Betriebskostennachforderungen erfasst, die einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, aber auf einer erst nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung erteilten Abrechnung beruhen. Ziel und Zweck der Norm entspräche dies jedoch nicht. Die Enthaftungserklärung dient dazu, die Masse von den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freizustellen, denen sie durch dessen gesetzlich angeordneten Fortbestand (§ 108 Abs. 1 InsO) ausgesetzt ist. Sie kann aber nicht dazu führen, einer Nachforderung für vo...