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Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Verfahrensfehlern des Treuhänders
Im Verfahren der Restschuldbefreiung muss der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten (§ 292 InsO). Unterlässt er dies im Einvernehmen mit dem Schuldner, muss der Treuhänder selbst die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners ermitteln und von ihm einfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn er dem Schuldner die Zahlung eines festen monatlichen Betrags aufgibt, der dem vom Arbeitgeber abzuführenden pfändbaren Betrag entsprechen soll. Hat der Schuldne...