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StuB Nr. 10 vom Seite 385

Insolvenzverwaltertätigkeit und gewerbliche Einkünfte

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

1. Einführung

Die Diskussion über die Gewerblichkeit der Einkünfte von Insolvenzverwaltern ist nicht neu (vgl. Hallerbach, StuB 2011 S. 250 ff. NWB VAAAD-79836; Jacoby, ZIP 2009 S. 554 ff.; Schmittmann, ZInsO 2007 S. 928 f.; ders., StuB 2009 S. 71 f. NWB DAAAD-02988; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Herne 2010, Rn. 2741 ff.).

Der RFH (Urteil vom – IV 75/38, RStBl S. 809) hatte die Konkursverwaltung durch einen Rechtsanwalt indes noch als anwaltstypische Tätigkeit angesehen. Der BFH hingegen wertet die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters als vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht als freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (so , BStBl II S. 729 NWB RAAAA-92941).

Nach dem NWB YAAAA-89162 (BStBl 2002 II S. 202 ff.; vgl. Schmittmann, StuB 2002 S. 384 ff. NWB FAAAB-59933) erzielt ein Rechtsanwalt als Gesamtvollstreckungsverwalter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass...

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