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Insolvenzverwaltertätigkeit und gewerbliche Einkünfte
1. Einführung
Die Diskussion über die Gewerblichkeit der Einkünfte von Insolvenzverwaltern ist nicht neu (vgl. Hallerbach, StuB 2011 S. 250 ff. NWB VAAAD-79836; Jacoby, ZIP 2009 S. 554 ff.; Schmittmann, ZInsO 2007 S. 928 f.; ders., StuB 2009 S. 71 f. NWB DAAAD-02988; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Herne 2010, Rn. 2741 ff.).
Der RFH (Urteil vom – IV 75/38, RStBl S. 809) hatte die Konkursverwaltung durch einen Rechtsanwalt indes noch als anwaltstypische Tätigkeit angesehen. Der BFH hingegen wertet die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters als vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht als freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (so , BStBl II S. 729 NWB RAAAA-92941).
Nach dem NWB YAAAA-89162 (BStBl 2002 II S. 202 ff.; vgl. Schmittmann, StuB 2002 S. 384 ff. NWB FAAAB-59933) erzielt ein Rechtsanwalt als Gesamtvollstreckungsverwalter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass...