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StuB Nr. 8 vom Seite 384

Qualifikation der Einkünfte von Rechtsanwälten aus Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverwaltertätigkeit

– Anmerkungen zum StuB 2002 S. 197 –

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
Die Kernthesen:
  • Mit hat der BFH entschieden, dass ein Rechtsanwalt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielt und diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein können.

  • Da zu erwarten ist, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung über den Einzelfall hinaus anwendet, besteht für insolvenzverwaltende Sozietäten erheblicher Handlungsbedarf.

  • Um zu verhindern, dass auch die Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufs durch GewSt geschmälert werden, bietet es sich an, die Insolvenz- und Zwangsverwaltungen in eigene Gesellschaften auszugründen, um so die GewSt nur dort anfallen zu lassen.

I. Einführung und Sachverhalt

Der BFH hat mit Bezug auf § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 BRAO entschieden, dass ein Rechtsanwalt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt und diese Einkünfte unter den Voraussetzungen der sog. „Vervielfältigungstheorie” als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein können. Auch wenn diese Entscheidung in einem Sachverhalt ergangen ist, in dem der betroffene Rechtsanwalt als G...

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