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Keine Löschung der Zweigniederlassung einer Limited wegen Vermögenslosigkeit
Eine AG, KGaA, GmbH oder Genossenschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe im Handelsregister gelöscht werden, wenn die Ermittlungen zu der Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auf eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer in England gegründeten und registrierten Private Company Limited by Shares findet – abgesehen davon, dass sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch nicht über eigenes Vermögen verfügt – § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dessen eindeutigem Wortlaut keine Anwendung. Damit scheidet die Löschung der Zweigniederlassung einer Limited wegen Vermögenslosigkeit aus (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.5.2010 – 20 W 163/10, NZG 2011 S. 158).