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Notarieller Nachweis der Geschäftsführerbestellung entbehrlich
Ist eine GbR alleinige Gesellschafterin einer GmbH, darf die Anmeldung der Bestellung von deren Geschäftsführer nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, zum Nachweis der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses müsse der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag der GbR vorgelegt werden. Sofern im Einzelfall keine konkreten Zweifel bestehen, reicht der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag aus, wenn sich die Vertretungsbefugnis daraus ergibt (§ 39 Abs. 2 GmbHG). Das Amtsgericht wurde daher angewiesen, die angemeldete Bestellung des weiteren Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen ().