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Kein genereller Nachrang von Darlehen nahestehender Personen
Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden in der Insolvenz nachrangig befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Über den Wortlaut hinaus werden von dieser Vorschrift auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Für eine solche entsprechende Anwendung genügt allerdings nicht allein die Tatsache, dass es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person (§ 138 InsO) handelt. Diese auf die Insolvenzanfechtung zugeschnittene Vorschrift kann zur Abgrenzung von einfachen (§ 38 InsO) zu nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzforderungen nicht herangezogen werden. Im entschiedenen Fall waren einer insolventen Ein-Mann-GmbH & Co. KG zwei ungesich...