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Schätzung der Einkünfte einer Prostituierten
(1) Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das FG bei der Schätzung einer unstreitig als Prostituierten tätigen Stpfl. von jährlich 200 Arbeitstagen mit durchschnittlich drei Freiern pro Tag sowie einem durchschnittlichen Entgelt pro Dienstleistung von 50 € ausgegangen ist. (2) Es ist unüblich, Bareinnahmen aus erotischen Dienstleistungen auf ein Girokonto einzuzahlen. Fehlende Einzahlungen oder Einzahlungen in bestimmter Höhe auf ein Girokonto erbringen daher keinen Beweis dafür, dass keine (weiteren) Einnahmen vorhanden sind (Bezug: § 158, § 162 Abs. 1 AO; § 15, § 22 EStG; § 115 Abs. 2 FGO).
Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen. Nur ausnahm...