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Berichtigung von Firmenangaben
Zwar ist eine Eintragung im Handelsregister nicht (mehr) anfechtbar (§ 383 Abs. 3 FamFG). Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Wege eines Berichtigungsantrags – auch „Fassungsbeschwerde” genannt – die Korrektur bzw. Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die korrekte Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Da das Registergericht nicht an einen Fassungsvorschlag des Anmeldenden hinsichtlich des Firmennamens gebunden ist, weil der graphischen Gestaltung des Schriftbilds bzw. der Schreibweise keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz zukommt, muss es auch einer ausschließlichen Verwendung von Großbuchstaben im Firmennamen in der Registeranmeldung nicht folgen. Ob es dem Vorschlag des Anmeldenden für ein bestim...