NWB Nr. 7 vom Seite 489

„Schäuble hält Dezember-Lösung nur begrenzt für klug”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Steuervereinfachungen haben so ihre Tücken

Am 2. Februar hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 verabschiedet. Der Gesetzentwurf tritt damit seinen Weg durch die parlamentarischen Beratungen an. Der Fahrplan ist eng gesteckt: 1. Lesung im Bundestag am 24. März, 2./3. Lesung am 10. Juni, geplante Zustimmung des Bundesrats am 8. Juli. Die größte Hürde scheint der Gesetzentwurf allerdings im Vorfeld genommen zu haben. Stritt die christlich-liberale Koalition doch wochenlang über den Inkrafttretenszeitpunkt der geplanten Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Während Bundesfinanzminister Schäuble die Anhebung des Pauschbetrags von 920 auf 1.000 € erst 2012 wirksam lassen werden wollte, einigte sich die Koalition auf die „Dezember-Lösung”, also der Entlastung der Arbeitnehmer mit der Dezember-Gehaltsabrechnung. Der Trick: Die Lohnsteueranmeldung für die Dezembergehälter erfolgt erst im Januar 2012, weshalb erst der Bundeshaushalt 2012 belastet werde. Richtig glücklich ist Schäuble mit dieser Lösung aber nicht. Er halte „das jetzt gefundene Ergebnis nur begrenzt für klug” war schon wenige Tage später im „Tagesspiegel am Sonntag” zu lesen. Auch Kanzler, der den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 einer kritischen Analyse unterwirft, ist nicht rundum zufrieden, wie sich auf Seite 525 nachlesen lässt.

Dass Steuervereinfachungen so ihre Tücken haben, zeigt das Beispiel Sachbezüge. Denn eigentlich ist es vollkommen egal, ob es sich bei den Lohneinkünften um Barlohn oder Sachlohn handelt. Das Einkommensteuerrecht behandelt die beiden Einnahmenformen Geld und Sachbezüge grundsätzlich gleich. Erst die als „Beitrag zur Steuervereinfachung” bezeichnete Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, die Sachbezüge außer Ansatz lässt, wenn die saldierten Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen, macht es notwendig, befreite Sachbezüge von nicht befreiten Geldbezügen zu unterscheiden. Und damit wurde es kompliziert. Ohne Grund, entschied jetzt der BFH. Denn ob Tankkarten, Tankgutscheine oder Geschenkgutscheine Barlohn oder Sachlohn sind, hängt ausschließlich vom arbeitsvertraglichen Anspruch der Zuwendung ab. Besteht nur Anspruch auf die Sachzuwendung, handelt es sich um Sachlohn, kann der Arbeitnehmer alternativ auch Bargeld wählen, dann ist es Barlohn. Schneider erläutert auf Seite 508 die aktuellen Entscheidungen des BFH, die die bisherigen Abgrenzungskriterien der Finanzverwaltung hinfällig werden lassen.

Mit den Tücken der „Klarstellung” im JStG 2010, wonach Stückzinsen auch dann der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn der Veräußerungserlös für die vor 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist, befassen sich Hechtner/Sielaff auf Seite 518. Inzwischen ist zu dieser umstrittenen Rechtsansicht ein erstes Verfahren vor dem FG Münster anhängig. Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden (s. Mustereinspruch unter NWB BAAAD-60743.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 489
KAAAD-63708