BFH Beschluss v. - X E 3/10

Restitutionsklage kein Rechtsmittel; kein Suspensiveffekt der Restitutionsklage; Ermittlung des Streitwerts; Ansatz von Gerichtskosten

Gesetze: GKG § 47, GKG § 66, FGO § 134

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau gegen das ,F mit Beschluss vom X B 107/09 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2 Mit Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von . € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom gewendet. Unter Bezugnahme auf einen führt er zur Begründung an, am sei das Klageverfahren 12 K 783/05 E,F wiederaufgenommen worden.

3 Mit Schreiben vom hat die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner u.a. mitgeteilt, aus dem vorgelegten FG-Beschluss ergebe sich lediglich, ein Einzelrichter solle über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden. Daraufhin hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom dem BFH eine Kopie der Sitzungsniederschrift vom zugeleitet. Danach hat der Kostenschuldner nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, er wolle das Wiederaufnahmeverfahren beenden und nehme deshalb die Klage zurück. Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens wurde auf . € festgesetzt. Auf das Schreiben der Kostenstelle des wonach der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren beim FG keinerlei Bedeutung für den Streitwert im vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BFH habe, hat dieser erneut auf die Wiederaufnahme des Klageverfahrens verwiesen. Zudem hat der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom verschiedene Unterlagen —u.a. seien Schreiben vom an das FG— eingereicht.

4 Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

5 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

6 II. Die Erinnerung ist unbegründet.

7 1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts, der sich nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 47 des GerichtskostengesetzesGKG—) richtet.

8 2. Der Auffassung des Kostenschuldners, dass die Gerichtskosten wegen der Wiederaufnahmeklage nicht angesetzt werden dürfen, folgt der Senat schon deshalb nicht, weil seine Restitutionsklage nicht zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens geführt, er vielmehr diese Klage ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom zurückgenommen hat.

9 Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (, BFH/NV 2004, 1539). Die Kostenstelle war daher verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom X B 107/09 die Gerichtskosten anzusetzen.

10 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 634 Nr. 4
PAAAD-62328