Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 130/11

Gesetze: AO § 361FGO § 57FGO § 69FGO § 150GKG § 3GKG § 6GKG § 9GKG § 29GKG § 66GKG § 69aGVG § 17a JBeitrO § 6 JBeitrO § 8 JBeitrO § 9 ZPO§ 766 ZPO § 767

Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

Leitsatz

1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung).

2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung der Rechtsprechung).

3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat.

4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage.

5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht

Fundstelle(n):
GAAAD-93604

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.07.2011 - 3 KO 130/11

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen