FGO § 134

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 3: Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134 Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

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ZAAAA-73497