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Abgabenordnung | Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst. (1) Die Übermittlung eines Vollstreckungstitels durch einen um Vollstreckung ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Bestimmungen der RL 76/308/EWG unter Beifügung einer deutschen Übersetzung des Vollstreckungstitels hindert das Finanzgericht nicht an der Prüfung, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstieße. (2) Das Gericht ist zu einer solchen Prüfung verpflichtet, wenn der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen. (3) Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat einem in Deutschland ansässig...