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Gesellschaftsrecht | Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen
Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist die Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten GmbH nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Etwas anderes kann auch nicht aus § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgeleitet werden, der nur die Voraussetzungen der Löschung von Amts wegen betrifft, nicht aber die Fortsetzungsfähigkeit der Gesellschaft allgemein. Nur in zwei Ausnahmefällen ist die Fortsetzung der Gesellschaft nach deren Insolvenz zulässig, zum einen bei Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners und zum anderen für den Fall der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Beide Ausnahmen waren im Streitfall nicht gegeben.