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Sanierungsklausel nicht vereinbar mit den Beihilferegeln der EU
[i]Cloer/VogelIWB 2010 S. 439 NWB QAAAD-44833 Die sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, ist als staatliche Beihilfe anzusehen. Dies beschloss die EU-Kommission am .
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. ist § 8c KStG um eine sog. „Sanierungsklausel” (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet. Im S. 91Februar 2010 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur sog. Sanierungsklausel. Mit Schreiben v. (BStBl. 2010 I S. 488) wies das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anwenden wird.
Nach Auffassung der Kommission ermöglicht es die sog. „Sanierungsklausel” Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahre zu verrechnen; ein Vorgang, der als Verlustvortrag bekannt ist. Dies ist trotz Wechsel in der Eigentümerstruk...