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Gesellschaftsrecht | Vor Umfirmierung der UG (haftungsbeschränkt) Kapitalerhöhung auf 25.000 €
Der Beschluss zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH erreicht wird, führt für sich noch nicht zu einem Wegfall der für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geltenden Sonderregelungen (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Sie entfallen erst mit der tatsächlichen Volleinzahlung des Stammkapitals in bar (§ 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2 GmbHG). Im Streitfall hatten der bisherige und der neu eingetretene Gesellschafter versichert, dass sich die zur Aufstockung auf 25.000 € geleistete Summe uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführer der Gesellschaft befinde. Gleichwohl beanstandete das Registergericht die angemeldete Umfirmierung in „GmbH“ und die Änderung der Satzungsregelung zum Stammkapital; zu recht, so das OLG, denn der Mindeststammkapitalbetrag einer regulären GmbH war tatsächlich erst etwa zur Häl...