Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzrecht | Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung
Führt der Geschäftsführer einer GmbH die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ab, macht er sich strafbar (§ 266a StGB) und gegenüber der geschädigten Krankenkasse schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB). Wird über das Privatvermögen des Geschäftsführers Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt der Anspruch der geschädigten Krankenkasse auf Feststellung, ihre Forderung auf Schadensersatz beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht der Verjährung des Leistungsanspruchs und auch sonst keiner Verjährung. Im Streifall hatte die klagende Krankenkasse bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Antrag auf Restschuldbefreiung meldete die Klägerin ihre Forderung aus dem...