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Gesellschaftsrecht | Aktienrechtliche Differenzhaftung
Bei der Sachkapitalerhöhung ist hinsichtlich des geringsten Ausgabebetrags ein gesetzlicher Anspruch der Gesellschaft auf Wertdifferenz für den Fall anerkannt, dass der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) der dafür ausgegebenen Aktien zurückbleibt und die Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist (§ 189 AktG). Dieser aktienrechtliche Differenzhaftungsanspruch umfasst auch das Agio der Sachkapitalerhöhung und ist angesichts des Befreiungsverbots des § 66 Abs. 1 AktG allenfalls dann einem Vergleich zwischen Einleger und Gesellschaft zugänglich, wenn im Hinblick auf die relevante Forderung eine so beachtliche rechtliche oder tatsächliche Unklarheit besteht, dass unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer Klage die Einigung durch Verg...