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Haftungsrecht | Rodeln auf eigene Gefahr
Ihre Verkehrssicherungspflicht zwingt eine Kommune nicht dazu, Rodler in ihrem Stadtpark auf einen Absatz in einem Hang hinzuweisen, der im Winter zum Rodeln benutzt wird. Sie muss diesen Hang auch nicht für Rodeln und Schlittenfahren sperren. Rodler müssen sich grds. selbst von der Eignung einer Rodelpiste überzeugen und sich bei der Abfahrt auf Bodenunebenheiten einstellen. Einige Hänge im städtischen Park waren im Streitfall durch Mauerabsätze unterbrochen. An den Eingängen des Parks warnten Schilder: „Bei Schnee und Eisglätte kein Streudienst. Betreten auf eigene Gefahr.” Die Schmerzensgeldklage eines gestürzten Rodlers blieb ohne Erfolg.