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Arbeitsrecht | Unzulässige Kurzarbeitsklausel
Eine Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht, stellt eine Abweichung von den § 611 BGB, § 2 KSchG dar. Eine solche Klausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsieht. Sie kann außerdem gem. § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, den betroffenen Personenkreis, Art und Weise von dessen Einbeziehung und Ähnliches völlig offen lässt. Die bloße Bezugnahme auf die allgemeinen Regeln der Kurzarbeit (§§ 169 ff. SGB III) heilt die Klausel nicht.