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Berufsrecht | Mandatsgeheimnis gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
Rechtsanwälte sind weder verpflichtet noch ohne Einwilligung des Mandanten befugt, mandatsbezogene Informationen gegenüber den Datenschutzbehörden offenzulegen. Dem Auskunftsverlangen der Datenschutzbehörde stehen § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO entgegen. Solche Auskünfte sind im Gegenteil strafbar (§ 203 StGB). Im Streitfall sollte gegen einen Strafverteidiger durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Bußgeld über 3.000 € verhängt werden, weil er sich geweigert hatte, Auskunft über zwei in der Hauptverhandlung zitierte Briefe zu geben.
Derartige Auskünfte sind vom Anwalt grds. zu verweigern. Nicht nur vereinzelt gehen derartige Auskunftsverlangen in Strafverfahren von einem Verfahrensgegner oder Dritten aus (vgl. § 34 Abs. 1 BDSG). Die Entscheidung des KG ist – soweit ersichtlich – die erste oberger...