Zu § 4 Nr. 21 UStG
4.21.6. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen [1]
(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe b UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Industrie- und Handwerkskammern oder Handelskammern) Unterricht erteilen. 2Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an. 3Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen. 4Zum Begriff „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen“ siehe Abschnitt 4.21.1 und 4.21.2.
(2) (Fach-)Autoren erbringen mit der Erstellung von Lehrbriefen keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit; hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten.
(3) 1Der Unternehmer hat in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er an einer Schule, Hochschule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a UStG tätig ist. 2Dient die Einrichtung verschiedenartigen Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in einem Bereich tätig ist, der dem Schulunterricht, dem Hochschulunterricht, der Ausbildung, der Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dient (begünstigter Bereich). 3Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. 4Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:
Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes;
Einrichtungen des öffentlichen Rechts (allgemein- und berufsbildende Schulen, z. B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen);
als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen.
(4) 1Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung;
Name und Anschrift des Unternehmers;
Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs etc., in dem der Unternehmer unterrichtet;
Unterrichtszeitraum und
Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.
2Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen etc. Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden. 3Sie sind gesondert aufzuführen. 4Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen. 5Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31. Dezember eines Kalenderjahrs hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. 6Der Unterrichtszeitraum muss in diesem Falle beide Kalenderjahre benennen.
(5) 1Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. 7. 2021, V R 39/20, BStBl II S. 964). 2Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.7 Abs. 3 entsprechend. 3Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslands zu Grunde liegt. 4Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. 5Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu versagen. 6Sofern eine Bestätigung bzw. Zulassung nach Abschnitt 4.21.7 Abs. 5 bis 7 vorliegt, tritt diese an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 4.21.6 angefügt durch BMF v. 24. 10. 2025 – III C 3 - S 7179/00054/001/094. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. 1. 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.