Zu § 22c UStG
22c.1. Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer
1Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall einer Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. 2Eine Fiskalvertretung muss immer eindeutig für Dritte erkennbar sein. 3Die Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG müssen daher zwingend neben den Pflichtangaben die folgenden Angaben enthalten:
den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.
4Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung“ in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).
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XAAAD-54581