Zu § 19a UStG
19a.2. Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat [1]
1Der Unternehmer kann freiwillig auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzichten. 2Dies hat er ausschließlich auf elektronischem Weg mittels des im Online-Portal des BZSt hinterlegten Formulars zu erklären. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. 4Dieser wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (vgl. Abschnitt 19.5 Abs. 1 Satz 3). 5Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam (vgl. Abschnitt 19.5 Abs. 1 Satz 4). 6Unter den Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die Anwendung der Steuerbefreiung für spätere Zeiträume in einem anderen Mitgliedstaat wieder beantragen.
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XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abschnitt 19a.2 neu eingefügt durch (BStBl I S. 742). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden.